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REGISTRIERUNGEN VON GEBURTSURKUNDEN
Die brasilianischen konsularischen Behörden
können Geburtsregistrierungen von im Ausland
geborenen brasilianischen Kindern nur dann
durchführen, wenn das Kind das 12.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ab dem
12. Lebensjahr kann die Registrierung nur in
Brasilien erfolgen.
Für die Registrierung muss der
brasilianische Elternteil persönlich am
Konsulat erscheinen, um seine Unterschrift
im Registrierungsbuch zu hinterlegen.
Folgende Unterlagen müssen eingereicht
werden:
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| a) |
Original und Kopie der ausländischen
Geburtsurkunde. Falls das Kind nicht in
Deutschland geboren ist, muss zuerst die
Legalisierung der Geburtsurkunde bei dem
Konsulat beantragt werden, in dessen
Zuständigkeitsbereich das Kind geboren
wurde.
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| b) |
Original und Kopie der brasilianischen
Heiratsurkunde der Eltern. (Falls die Heirat
außerhalb Brasiliens stattfand, bitte den
Link „Heiratsregistrierung“ beachten!). Wenn
die Eltern nicht verheiratet sind, benötigen
wir dann die Geburtsurkunden (Originale und
Kopien) beider.
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| c) |
Original und Kopie des Dokuments,
welches Krankenhausname und Geburtsuhrzeit
belegt.
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| d) |
Gültiger brasilianischer Pass und Kopien
der Seiten 1 bis 3, oder Original und Kopie
des Ausweises des brasilianischen
Elternteils.
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| e) |
Original und Kopie des gültigen
Ausweises des ausländischen Ehepartners
(Pass oder Ausweis).
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| f) |
Vollständig ausgefülltes Formular “Registro
de Nascimento” in portugiesischer Sprache
«
hier klicken
» mit
vollständigen Angaben der Namen.
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| g) |
Adressierter, mit 3,50 €
ausreichend frankierter Umschlag für die
Postsendung der brasilianischen
Geburtsurkunde.
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- Das Brasilianische Konsulat behält sich
abhängig vom Einzelfall vor, noch weitere
Dokumente zu verlangen.
- Das Konsulat kann nur Anträge für
Geburtsurkunden-Registrierungen bearbeiten,
wenn die hierfür benötigten Unterlagen
vollständig eingereicht worden sind.
Anmerkungen:
1. Für die erste Ausstellung einer
Geburtsurkundenregistrierung entfallen die
konsularischen Gebühren.
2. Geburtsurkunden, die von brasilianischen
konsularischen Behörden im Ausland
ausgestellt wurden, müssen in Brasilien bei
dem Cartório do 1º Ofício zuständig für den
Wohnsitz des Registrierten , oder, im Fall
unbekannten Wohnsitzes in Brasilien, bei dem
1º Ofício do Distrito Federal eingetragen
werden. Nur so besitzen diese Urkunden
amtliche Rechtskraft in Brasilien (Gesetz
6.015/73, Artikel 32, Absatz 1).
Stand: Juni 2008
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