REGISTRIERUNGEN VON GEBURTSURKUNDEN

Die brasilianischen konsularischen Behörden können Geburtsregistrierungen von im Ausland geborenen brasilianischen Kindern nur dann durchführen, wenn das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ab dem 12. Lebensjahr kann die Registrierung nur in Brasilien erfolgen.
Für die Registrierung muss der brasilianische Elternteil persönlich am Konsulat erscheinen, um seine Unterschrift im Registrierungsbuch zu hinterlegen. Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden:

a)   Original und Kopie der ausländischen Geburtsurkunde. Falls das Kind nicht in Deutschland geboren ist, muss zuerst die Legalisierung der Geburtsurkunde bei dem Konsulat beantragt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde.

b) Original und Kopie der brasilianischen Heiratsurkunde der Eltern. (Falls die Heirat außerhalb Brasiliens stattfand, bitte den Link „Heiratsregistrierung“ beachten!). Wenn die Eltern nicht verheiratet sind, benötigen wir dann die Geburtsurkunden (Originale und Kopien) beider.

c) Original und Kopie des Dokuments, welches Krankenhausname und Geburtsuhrzeit belegt.

d) Gültiger brasilianischer Pass und Kopien der Seiten 1 bis 3, oder Original und Kopie des Ausweises des brasilianischen Elternteils.

e)

Original und Kopie des gültigen Ausweises des ausländischen Ehepartners (Pass oder Ausweis).

f) Vollständig ausgefülltes Formular “Registro de Nascimento” in portugiesischer Sprache « hier klicken » mit vollständigen Angaben der Namen.

g) Adressierter, mit 3,50 € ausreichend frankierter Umschlag für die Postsendung der brasilianischen Geburtsurkunde.

- Das Brasilianische Konsulat behält sich abhängig vom Einzelfall vor, noch weitere Dokumente zu verlangen.
- Das Konsulat kann nur Anträge für Geburtsurkunden-Registrierungen bearbeiten, wenn die hierfür benötigten Unterlagen vollständig eingereicht worden sind.


Anmerkungen:

1. Für die erste Ausstellung einer Geburtsurkundenregistrierung entfallen die konsularischen Gebühren.
2. Geburtsurkunden, die von brasilianischen konsularischen Behörden im Ausland ausgestellt wurden, müssen in Brasilien bei dem Cartório do 1º Ofício zuständig für den Wohnsitz des Registrierten , oder, im Fall unbekannten Wohnsitzes in Brasilien, bei dem 1º Ofício do Distrito Federal eingetragen werden. Nur so besitzen diese Urkunden amtliche Rechtskraft in Brasilien (Gesetz 6.015/73, Artikel 32, Absatz 1).
 

Stand: Juni 2008


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