REGISTRIERUNG VON HEIRATSURKUNDEN

Damit die im Ausland erfolgte Heirat in Brasilien rechtswirksam wird, muss die Registrierung der Heiratsurkunde bei einer brasilianischen konsularischen Vertretung eingetragen werden. Diese Registrierung ist erforderlich bei der Namens- und Familienstandsänderung und für alle weiteren brasilianischen Dokumente.

  • Ein Reisepass mit dem neuen Familiennamen kann erst ausgestellt werden, wenn die Heiratsurkunde registriert worden ist. Die Heiratsregistrierung und der neue Pass mit dem neuen Namen können am gleichen Tag beantragt werden.


  • Es wird empfohlen, diese Registrierung möglichst bald zu beantragen. Somit wird es für Sie unter anderem leichter:
  • Ihren neuen Familiennamen Ihren Kindern zu übertragen.
  • Bei eventuellen Gerichtsverfahren in Brasilien (Erbe, Scheidung, etc.) die notwendigen Unterlagen zügiger zu erhalten.
Wie beantragen Sie die Registrierung Ihrer Heiratsurkunde?
  • Für die Registrierung muss (einer) der brasilianische(n) Ehepartner persönlich im Generalkonsulat erscheinen, um seine Unterschrift im Heiratsbuch zu hinterlegen und beurkunden.

  • Falls ein Ehepartner in Brasilien wohnhaft wird, bedarf es zusätzlich der Übertragung der vom Konsulat ausgestellten Heiratsurkunde bei einem brasilianischen Standesamt innerhalb von 180 Tagen nach Ankunft in Brasilien, damit die Heirat in Brasilien rechtskräftig wird (Código Civil Brasileiro, Artigo 1544). Diese Übertragung kann durchgeführt werden:

  • Durch das zuständige Standesamt (Cartório do 1º Ofício) in Brasilien, oder

  • Durch den Cartório de 1º Ofício do Distrito Federal (Standesamt in Brasília), falls die neue Anschrift noch nicht feststeht.

Erforderliche Unterlagen

Für die Registrierung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
  • Alle hier aufgelisteten Unterlagen müssen im Original und einfacher Kopie vorgelegt werden.
  • Bitte bedenken Sie, dass das Generalkonsulat im Einzelfall weitere Dokumente verlangen darf.


  1. Die Heiratsurkunde („Eheurkunde“ oder „Auszug aus dem Heiratsantrag“)


  2. Falls die Heirat nicht in Deutschland vollzogen wurde, benötigen wir dazu die Legalisierung der ausländischen Heiratsurkunde durch die zuständige brasilianische Konsularvertretung.

    • Falls Sie in Dänemark geheiratet haben:


    • (a) die Heiratsurkunde soll vorab durch die Brasilianische Botschaft in Kopenhagen legalisiert werden:


      Adresse Kastelsvej 19, 3rd. Floor
      2100 Kobenhavn 0 – Dänemark
      Tel: (0045)3555 5026
      oder (0045)3920 6478 (Empfang)
      Fax: (0045)3927 3607
      Internet: www.brazil.dk

      (b) Nur bei einer Namensänderung einer oder beider Eheleute: Beantragen Sie beim Standesamt den Auszug aus dem Heiratseintrag und bringen Sie zur Registrierung im Konsulat mit.


    Eine Übersetzung des ausländischen Dokuments von einem amtlich anerkannten Übersetzer ins Portugiesische ist dann notwendig, sollte die Heiratsurkunde nicht auf portugiesisch oder deutsch ausgestellt worden sein.

  3. “Auszug aus dem Familienbuch” oder Erklärung des zuständigen Standesamtes (in dem Land, wo die Heirat stattfand) über die gültige Rechtsform, die bei der Heirat angewendet worden ist.


  4. Falls die Heirat nicht in Deutschland stattgefunden hat: bevor Sie die Heiratsregistrierung durch das Generalkonsulat durchführen lassen, beantragen Sie bitte bei dem für Sie zuständigen Standesamt die Registrierung der neuen Namen beider Ehepartner.

    Wenn Sie in Deutschland nach 01.01.2009 geheiratet haben bekommen Sie stattdessen das “EHEREGISTER” oder den “AUZUG AUS DEM HEIRATSANTRAG. In diesem Fall bitte auch die “Bescheinigung über die Namensführung in der Ehe (Rechtswahl)“ bei der Registrierung im Konsulat vorlegen.

  5. Für jeden brasilianischen Ehepartner:

    1. Brasilianische Geburtsurkunde. Das Ausstellungsdatum darf nicht länger als 6 Monate zurückliegen

    2. Gültiger Reisepass und Kopien der Seiten 1, 2 und 3, sowie brasilianischer Personalausweis.

    3. Falls der Ehepartner davor schon verheiratet war: brasilianisches Scheidungsurteil oder Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteil durch das Oberste Brasilianische Gericht (STJ). Verwitwete legen bitte die Sterbeurkunde des verstorbenen Ehepartners vor.

  6. Für den ausländischen Ehepartner:

    1. Geburtsurkunde.

    2. Gültiges Ausweisdokument (Reisepass oder Personalausweis).

    3. Falls der Ehepartner davor schon verheiratet war::

    • mit einem brasilianischen Staatsbürger: brasilianisches Scheidungsurteil oder Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils durch das Oberste Brasilianische Gericht (STJ). Verwitwete legen bitte die Sterbeurkunde des verstorbenen Ehepartners vor.

    • mit einem nicht-brasilianischen Staatsbürger: Scheidungsurteil. Verwitwete legen bitte die Sterbeurkunde des verstorbenen Ehepartners vor.

    • Eine Übersetzung der ausländischen Dokumente von einem amtlich anerkannten Übersetzer ins Portugiesische ist dann notwendig, sollten sie nicht auf portugiesisch oder deutsch ausgestellt worden sein.

  7. Zahlungsbeleg der konsularischen Gebühren in Höhe von 17,00 Euro.


  8. Dieser Betrag kann ausschließlich durch Banküberweisung eingezahlt werden:

    • Per EC-Karte (keine Kreditkarte) direkt im Konsulat.

    • Per Überweisung. Bitte Zahlungsbeleg beilegen (Kopie des Kontoauszugs oder Überweisungsformular mit Eingangsstempel).

    Bitte füllen Sie das Überweisungsformular wie unten beschrieben aus:

    Begünstigter: GENERALKONSULAT VON BRASILIEN FRANKFURT
    Konto-Nr. des Begünstigten: 5813803
    Bankleitzahl: 50040000
    Kreditinstitut des Begünstigen: Commerzbank
    Betrag: 17,00
    Verwendungszweck:Registro de casamento und Name des brasilianischen Ehepartners
    • Bei nicht ordnungsgemäß durchgeführter Zahlung wird der Antrag nicht bearbeitet.

  9. Vollständig, in portugiesischer Sprache ausgefüllte und von beiden Ehepartnern unterschriebene Erklärung: Declaração de regime de bens.


  10. Falls kein Ehevertrag abgeschlossen wurde: bitte markieren Sie im Formular die Option “ZUGEWINNGEMEINSCHAFT”.

    Wenn ein Ehevertrag vorhanden ist: Original und Kopie des Vertrages, sowie eine amtliche Übersetzung ins Portugiesische des Vertrags.

  11. Vollständig, in portugiesischer Sprache ausgefülltes und von beiden Ehepartnern unterschriebenes Formular „Formulário de Registro de Casamento“. Bitte tragen Sie auch die vollständigen Namen der Trauzeugen ein.


  12. Adressierter und mit 3,50 Euro ausreichend frankierter Briefumschlag. Die brasilianische Urkunde wird per Einschreiben an die angegebene Adresse versandt.


  • Das Generalkonsulat in Frankfurt darf nur Dokumente ausstellen, wenn die erforderlichen Unterlagen vollständig vorgelegt worden sind.

  • Unvollständige Anträge werden unbearbeitet zurückgeschickt!


Formulare
  • Bitte füllen Sie alle Felder aus.

  • Diese Formulare sind im WORD- und PDF-Format verfügbar. Die WORD-Versionen können per Computer ausgefüllt werden.

  • Falls Sie es per Hand ausfüllen möchten, schreiben Sie bitte leserlich und in DRUCKBUCHSTABEN!

Formulário de Registro de Casamento.doc

Declaração sobre o Regime de Bens.doc


Formulário de Registro de Casamento.pdf

Declaração sobre o Regime de Bens.pdf


Wichtige Informationen
  • Zur Regelung der Namensänderung nach der Heirat:

  1. Erste Option: Die Namensänderung erfolgt nach brasilianischem Recht (Art. 1565 des Brasilianischen Zivilgesetzbuchs). In diesem Fall folgt die Wahl des Familiennamens einem der folgenden Kriterien:

    1. Der vollständige brasilianische Name des Ledigen wird beibehalten ohne Änderungen, oder

    2. Dem vollständigen brasilianischen Namen des Ledigen wird der Familienname (oder Teil desselben) des Ehepartners hinzugefügt.


      • Es sind keine Änderungen bei den brasilianischen Vornamen zulässig.

  2. Zweite Option: Die Namensänderung erfolgt nach ausländischem Recht:

    • Es sind keine Änderungen bei den brasilianischen Vornamen zulässig.

    • Im Rahmen des Namensrechts sind verschiedenen Kombinationen der Familiennamen beider Ehegatten möglich.

  • Zur Güterstand-Vereinbarung:

    • Wenn ein Ehepartner das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat, schreibt das brasilianische Recht die Gütertrennung als einzige zulässige Rechtsform vor (Artikel 1523 des Brasilianischen Zivilgesetzbuchs).


  • Es werden keinen Heiratsregistrierungen durch das Generalkonsulat durchgeführt:

    • Wenn ein Ehepartner verwitwet ist und gemeinsame Kinder aus der vorherigen Ehe hervorgegangen sind und solange die Erbansprüche noch nicht geklärt und die entsprechenden Güter noch nicht den Erbberechtigten übertragen worden sind (Artikel 1523 des Brasilianischen Zivilgesetzbuchs).

    • Wenn ein Ehepartner bereits geschieden ist und die Gütertrennung noch nicht vollzogen, anerkannt bzw. entschieden worden ist (Artikel 1598 des Brasilianischen Zivilgesetzbuchs).

Wichtige Hinweise
  • Nach erfolgter Registrierung durch das Generalkonsulat sind Korrekturen, Ausklammerungen oder Hinzufügungen an der registrierten Urkunde nicht mehr möglich. Eventuelle nachträgliche Änderungen können nur durch ein entsprechendes brasilianisches Gerichtsurteil erlangt werden!

  • Die Bearbeitungsdauer der Registrierung beträgt bis zu 20 Werktage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen.

  • Das Generalkonsulat von Brasilien übernimmt keine Verantwortung bei Verlust oder Beschädigung von Dokumenten, die per Post versandt wurden!

  • Vergessen Sie bitte nicht, die Kopien der erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Das Generalkonsulat in Frankfurt am Main bietet keinen Kopierservice an.

  • Das Generalkonsulat verkauft keine Briefmarken, Umschläge oder Sonstiges.

  • Letzte Aktualisierung: Dezember 2008.


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