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VOLLMACHTEN
Vollmachten können als „formelle
Vollmachten“ oder „einfache Vollmachten“
(privatschriftliche Vollmachten) erteilt
werden.
Die Eintragung von formellen Vollmachten
oder die Unterschriftsbeglaubigung in
privatschriftlichen Vollmachtsurkunden
dürften von brasilianischen Staatsbürgern
sowie Inhabern eines gültigen
Ausländerausweises RNE (carteira “Registro
Nacional de Estrangeiros”) beantragen
werden.
Formelle Vollmacht (Procuração Pública)
Für die Registrierung und Eintragung einer
formellen Vollmacht muss der Vollmachtgeber
persönlich im Konsulat erscheinen, um seine
Unterschrift in das Buch der formellen
Vollmachtsurkunde zu hinterlegen. Folgende
Unterlagen müssen eingereicht bzw. vorgelegt
werden:
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| a) |
ausgeführtes Formular (hier
klicken);
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| b) |
für brasilianische Staatsbürger:
Original und Kopie des brasilianischen
Ausweises oder des brasilianischen
Reisepasses (in diesem Fall nur von Seiten
1, 2 und 3);
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| c) |
für Ausländer: Original und Kopie des
Ausländerausweises („carteira RNE“) sowie
Reisepass im Original;
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| d) |
Original und Kopie des CPF-Ausweises
(für brasilianische Staatsbürger und
Ausländer), falls vorhanden;
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| e) |
Text der Vollmacht in ausgedruckter Form
und auf digitalen Datenträgern gespeichert
(Diskette, CD-Rom oder Memory Stick). Im
Text müssen die persönlichen Daten des
Bevollmächtigten in Brasilien angegeben sein
(vollständiger Name, Staatsangehörigkeit,
Beruf, Identitätsausweisnummer, CPF-Nummer,
sowie Adresse in Brasilien).
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Die Konsulatsgebühren betragen 17,00 EUR und
können auf unser Konto (Generalkonsulat von
Brasilien, Commerzbank Frankfurt am Main,
BLZ 50040000, Konto Nr. 5813803) oder per
EC-Karte am Konsulat eingezahlt werden. Bei
Banküberweisungen bitte Beleg mit
Zahlungsbestätigung einreichen.
Sofern die Vollmacht ausschließlich für den
Empfang von Renten- oder Pensionsgeldern (INSS)
ausgestellt wurde, beträgt die
Konsulatsgebühr 4,25 EUR.Einfache
Vollmacht (Procuração Particular)
Die Bearbeitung von einfachen Vollmachten
kann persönlich im Konsulat oder per Post
beantragt werden. Im ersten Fall muss der
Vollmachtgeber die Vollmacht vollständig
ausgeführt zur Unterschrift vor einem
Konsulatsmitarbeiter mitbringen, sowie
seinen gültigen Personalausweis vorlegen, um
die Unterschrift zu beglaubigen.
Die Vollmacht kann persönlich abgeholt oder
per Post zurückgeschickt werden. Für
Postrücksendung bitte einen adressierten und
mit 3,50 EUR ausreichend frankierten
Briefumschlag beifügen.
Beim Postweg müssen folgende Unterlagen
eingereicht werden:
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| a) |
Die vollständig ausgeführte einfache
Vollmacht mit notariell beglaubigter
Unterschrift des Vollmachtgebers (bitte
unter “Legalisierung von Dokumente” die
Liste der Notare beachten, deren
Unterschriftsproben bei dem Konsulat
hinterlegt worden sind);
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| b) |
Überweisungs- und Zahlungsbeleg der
konsularischen Gebühren;
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| c) |
Ein adressierter und ausreichend
frankierter (3,50 EUR) Briefumschlag für die
Postrücksendung der Vollmachtsurkunde.
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Die Konsulatsgebühren
betragen 17,00 EUR und können auf unser
Konto (Generalkonsulat von Brasilien,
Commerzbank Frankfurt am Main, BLZ 50040000,
Konto Nr. 5813803) oder per EC-Karte am
Konsulatsschalter eingezahlt werden. Bei
Banküberweisungen bitte Beleg mit
Zahlungsbestätigung einreichen.
Notarielle Gebühren für
Unterschriftsbeglaubigungen entfallen, wenn
die Vollmacht ausschließlich für den Empfang
von Renten- oder Pensionsgeldern (INSS)
ausgestellt wurde.
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HINWEIS:
Brasilianische Staatsbürger, die zusammen
mit ihren Ehegatten eine Vollmacht erteilen
müssen, müssen vor einem Notar erscheinen,
um dort ihre Unterschriften beglaubigen zu
lassen (bitte unter “Legalisierung von
Dokumente” die Liste der Notare beachten,
deren Unterschriftsproben bei dem Konsulat
hinterlegt worden sind). Nachher muss das
Dokument beim Konsulat vorgelegt oder
zugeschickt werden, um die Unterschrift des
Notars zu legalisieren.
Einige Notare beglaubigen Unterschriften auf
portugiesischsprachigen Dokumenten. Sollte
dies jedoch nicht möglich sein, müssen die
Vollmachtgeber ihre Bevollmächtigten
beauftragen, die in Deutsch abgefasste
privatschriftliche Vollmacht (einfache
Vollmacht) von einem in Brasilien
vereidigten Übersetzer übersetzen zu lassen.
Die Vollmachtgeber müssen ihre
Bevollmächtigten in Brasilien anweisen, die
(ggf. zuvor übersetzte) privatschriftliche
Vollmachtsurkunde in Übereinstimmung mit
Art. 129, Abs. 6 Zivilregistergesetz (Gesetz
Nr. 6.015/73) bei einem brasilianischen
Notariat (Cartório de Registro de Títulos e
Documentos) eintragen zu lassen.
HINWEIS: Es obliegt dem Vollmachtgeber
darüber zu informieren, ob es (je nach Zweck
der Vollmacht) sich um eine formelle
Vollmacht oder um eine einfache
(privatschriftliche) Vollmacht handelt.
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Stand: Juni 2008
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